vGA: Was ist denn das?

vGA: Was ist denn das?

 Haben Sie sich diese Frage schon einmal gestellt? Wir liefern Ihnen heute die Antwort. 

Die Abkürzung vGA steht für verdeckte Gewinnausschüttung. Diese liegt laut Finanzverwaltung vor, wenn Sie als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Zuwendung erhalten, die Sie einem fremden Dritten so nicht gewährt hätten. Zudem muss sich das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermindern. 

Um die theoretische Erläuterung greifbarer zu machen, hier oft vorkommende Beispiele: 

1. Sie erhalten ein Geschäftsführergehalt, das deutlich über dem branchenüblichen Gehalt liegt. 

2. Rückwirkend wird Ihr Geschäftsführergehalt erhöht. Diese Gehaltserhöhung ist selbst dann eine vGA, wenn die Höhe im branchenüblichen Rahmen bleibt. 

3. Die an Sie gezahlte Miete oder Pachtzahlung ist überhöht. 

4. Sie verschaffen einer Ihrem Gesellschafter nahestehenden Person eine bezahlte Tätigkeit innerhalb Ihrer Gesellschaft, ohne dass eine leistungsgerechte Gegenleistung erfolgt. Dies kann z.B. die Ehefrau oder ein Kind des Gesellschafters sein. 

5. Sie verkaufen Gesellschaftsvermögen an Ihren Gesellschafter oder ihm nahestehende Personen zu einem Kaufpreis, der deutlich unter dem Marktwert liegt. 

6. Sie erhalten als Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die Sie in der verbleibenden Zeit nicht mehr erdienen können. 

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird der Prüfer Ihr Geschäftsführergehalt unter die Lupe nehmen. Dabei geht es nicht allein um das Gehalt, sondern auch um alle weiteren Bezüge wie z.B. Betriebliche Altersversorgung, Kfz.-Nutzung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Tantieme. 

Es gibt keine starren Kriterien, anhand derer Sie die Angemessenheit prüfen könnten. Als Orientierungshilfe dienen folgende Aspekte: 

– Das Verhältnis Ihrer Gesamtbezüge zur erwarteten Kapitalverzinsung. 

– Art und Höhe der Vergütungen, die vergleichbare Unternehmen leisten. 

– Die Ertragslage Ihrer Gesellschaft. 

– Die Unternehmensgröße. 

– Art und Umfang Ihrer Tätigkeit 

– Das Verhältnis Ihrer Gesamtbezüge zum erwarteten Gewinn. 

Wird Ihr Geschäftsführergehalt von der Finanzverwaltung als unangemessen hoch eingestuft, führt dies nicht dazu, dass der Jahresabschluss Ihres Unternehmens als fehlerhaft zu betrachten ist. Der Jahresabschluss bleibt also unverändert. 

Die Korrektur wird von der Finanzverwaltung außerbilanziell vorgenommen, in dem die verdeckte Gewinnausschüttung dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wird. Eine Ausnahme ergibt sich nur in Fällen der überteuerten Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da dieses mit den angemessenen Anschaffungskosten in Ihrer Bilanz ausgewiesen werden muss. 

Um die Auswirkungen der verdeckten Gewinnausschüttung verständlicher zu machen, hier eine Beispielsrechnung: 

Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält eine Überstundenvergütung 

 

 

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